§ 13 Gesamteinkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.