Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz

WEG

§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

MietrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:

1.
die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2.
die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
3.
die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/28?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.

§ 24 § 26