Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 1 Leistungen
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/1#abs-1 (1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben
erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/1#abs-2 (2) Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 WinterbeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 6/19 RWinterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht der selbständigen Betriebsabteilung - Abgrenzung zum Gesamtbetrieb - Erkennbarkeit der räumlich und organisatorischen Abgrenzung für AußenstehendeZitiert von 5
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 176
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 48/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 131
- BSG, 17.03.2016 – B 11 AL 3/15 RFörderung der ganzjährigen Beschäftigung - kein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer bei Einsatz auf Arbeitsplätzen im Ausland - keine Aufbringung der Mittel durch eine Umlage - verfassungs- und europarechtskonforme AuslegungZitiert von 6
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 9 AL 226/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 – L 29 AL 8/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WinterbeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.04.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2021 (BGBl. I 860, 1600)
BGBl. 2021 I S. 860
-
20.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.