Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 5 Zahlung
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 9 AL 226/13
- BSG, 17.03.2016 – B 11 AL 3/15 RFörderung der ganzjährigen Beschäftigung - kein Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer bei Einsatz auf Arbeitsplätzen im Ausland - keine Aufbringung der Mittel durch eine Umlage - verfassungs- und europarechtskonforme AuslegungZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – L 18 AL 72/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 – L 18 AL 26/12 B ERZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5#abs-1 (1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Einzugsstellen eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5#abs-2 (2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Umlage bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5#abs-3 (3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5#abs-4 (4) Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen. Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/5#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.