Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 1 Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben
erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WinterbeschV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 werden ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.
Änderungsverlauf
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29.04.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2021 (BGBl. I 860, 1600)
BGBl. 2021 I S. 860
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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