Gesetze / Winterbeschäftigungs-Verordnung
WinterbeschV§ 2 Umlage
Stand: 10.06.2019
Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs. 1 aufgebracht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 WinterbeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 14.10.2020 – B 11 AL 6/19 RWinterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht der selbständigen Betriebsabteilung - Abgrenzung zum Gesamtbetrieb - Erkennbarkeit der räumlich und organisatorischen Abgrenzung für AußenstehendeZitiert von 5
- LSG NRW, 13.12.2018 – L 9 AL 94/17
- LSG NRW, 07.05.2015 – L 9 AL 226/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.