Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 67 Nutzung von Unterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 48 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Absatz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.
Änderungsverlauf
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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