Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 3 Verpflichtungen der Länder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3?asof=2023-02-01#abs-1 (1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage 1 (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 2 auszuweisen. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der Landesflächen der Bundesländer insgesamt der Anlage 1 Spalte 3 zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3?asof=2023-02-01#abs-2 (2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3?asof=2023-02-01#abs-3 (3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig Folgendes nachzuweisen:
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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01.02.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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