Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
folgende Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- oder Bauleitplänen:
Flächen im Sinne der Nummer 1, die in einem Raumordnungsplan oder Bauleitplan ausgewiesen wurden, der bestimmt, dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen, oder, solange der Planungsträger nicht einen Beschluss nach § 5 Absatz 4 gefasst und öffentlich bekannt gegeben oder verkündet hat, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft;
jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See im Sinne des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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01.02.2023 in Kraft
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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