Gesetze / GRW-Gesetz

GRWG

§ 7 Finanzierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/7#abs-1 (1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/7#abs-2 (2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/7#abs-3 (3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/7#abs-4 (4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen.

§ 6 § 8