§ 5 Koordinierungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/5#abs-1 (1) Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/5#abs-2 (2) Der Koordinierungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/5#abs-3 (3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.