§ 5 Koordinierungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/5#abs-1 (1) Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/5#abs-2 (2) Der Koordinierungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/5#abs-3 (3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 269 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 5 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.