Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 10 Selbständige Abführung des Mehrerlöses
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/10#abs-1 (1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht durchgeführt werden, so kann die Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses selbständig angeordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 8 oder § 9 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/10#abs-2 (2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz in einem Betrieb begangen worden, so kann die Abführung des Mehrerlöses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, auch gegen diese selbständig angeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerlös zugeflossen ist.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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