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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 1 StR 1/55

1. Strafsenat

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1_StR_1/55

2254 019

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Dr. Eberhard R EB aus CE. dort geboren an &. mn ED, ‘

wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundcsrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 17. August 1954 wird verworfen. Der Angeklagte hat die

Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Meineids und wegen fünf Vergehen gegen Art 3 Nr 5 des AHKG Nr 14 - AmtsBl S 59 - (Erschleichen von Genehmigungen) in Tateinheit mit Devisenvergehen zu einer Gesamtstrafe von -eihem Jahr .secha. Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre, die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt worden. Ein Sperrmarkrestguthaben ist eingezogen.

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts, Sie bleibt erfolglos. ’ j

1.) Meineid. :

Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, den Tatbestend des Meineids (§ 154 StGB) schon dadurch verwirklicht hat, daß er in dem von ihm am 10. August 1952 beschworenen Vermögensverzeichnis (§ 807 aF ZPO) auf die darin gestellte Frage nach dem von ihm betriebenen Geschäft verschwieg, daß er seit Ende April 1952 einen Stoffhandel führte (vgl dazu RGSt 42, 424; 68, 130; 71, 333 £). Die Verurteilung wird von der Feststellung getragen, daß er Forderungen im Betrage von rund 5.000 DM aus dem Stoffhandel vorsätzlich nicht angegeben hat. Das Landgericht führt dazu aus: Die Forderungen standen ihm “ zu. Ihre Entstehung fällt fast durchweg in die Zeit von Ende Juli bis Anfang August 1952. Er hatte sie nicht zur Sicherung abgetreten. Das wußte er. Denn er hatte seit dem 14. Juli 1952 keine "Abtretungsliste" für seine Banken mehr unterschrieben; und er hat sich selbst damit verteidigt, daß ihm die Forderungen "wohl rechtlich", aber

nicht wirtschaftlich zustanden. Daß dies ihn. nicht berechtigte. sie bei dem Offenbarungseid zu verschweigen, war ihm schon auf Grund seiner rechtswissenschaftlichen Vor- - bildung bewaßt. Er vermied aber mit Fleiß "jeden Hinweis auf das Stoffgeschäft", weil er um jeden Preis "Eingriffe in dieses Geschäft" vermeiden wollte.

Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Meineids erkennbar festgestellt. Von einer Vertauschung der Rechtsbegriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. kann keine Rede sein. Ebensowenig hat die Strafkammer verkannt, daß nicht der Angeklagte sich zu entlasten hat, sondern ihm die Schuld nachzuweisen ist. Da sie von seiner Schuld überzeugt ist, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Widersprüche und Denkfehler sind ihr in den die Verurteilung tragenden Urteilsausführungen nicht unterlaufen. ”

2.) Genehmigungserschleichung.

a) Durch Art 7 AHKG Nr 33 (AmtsBl S 514) - nicht Art 7 MRG Nr 53 nF, wie das Landgericht versehentlich annimmt — sind die deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit "bei Verstößen gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze und alle dazu erlassenen Durchführungsverordnungen" ermächtigt. Als Devisenbewirtschaftungsgesetze bezeichnet Art 1 AHKG Nr 33 die Gesetze Nr 53. (nF) der amerikanischen und der britischen Militärregierung und die Verordnung Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland. In Art 5 Abs 2 a ordnet jedoch das AHKG Nr 33 an, daß. "in Ergänzung von Art 5 und 8 der Devisenbewirtschaftungsgesetze" auch gewisse Vorschriften des AHKG Nr 14, darunter dessen Art 5 Abs 5, anzuweäiden

sind. Insoweit sind diese Vorschriften in den Begriff der Devisenbewirtschaftungsgesetze und die Verfolgung von Verstößen dagegen in die allgemeine Genehmigung zur Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit gemäß Art 7 AHKG Nr 33 einbezogen (vgl BGH DDevR 1954, 50).

b) Die Verfahrensrüge bezieht sich auf die Verurteilung wegen Devisenvergehen. Insoweit verteidigt sich der Angeklagte nur zum Schuldumfang dahin, daß er aus den Sperrmarkgeschäften einen Gewinn bloß von 100 - 120 000 DM gehabt habe. Das Landgericht erachtet dies für widerlegt auf Grund der Aussage des Zeugen Zollinspektor PB, "der bei seinen Gewinnberechnungen die eigenen Notizen des Angeklagten berücksichtigt hat und dabei zu einem Gesamtgewinn von rd. 208 000 DM gelangt ist". Danach gründet die Strafkaumer die Feststellungen nicht, wie die Revision rügt, auf ein unzulässig gewonnenes Beweisergebnis. Sie hat Pe nicht als Sachverständigen über die Höhe der von dem Angeklagten erzielten Gewinne, sondern als Zeugen über die Ergebnisse seiner Berechnungen vernommen, also über Tatsachen, die er wahrgenommen hatte, Ob sie sich seine Aussage darüber zur Widerlegung 'der Angaben des Angeklagten genügen ließ, hatte sie als über eine Frage der Beweiswürdigung nach freier Überzeugung zu entscheiden. Übrigens. sieht sie den Betrag von 208 000 DM als Bruttogewinri an, während der Angeklagte vom Nettogewinn ausgeht.- Auch verwertet sie die Höhe des erzielten Gewinns weiter nicht gegen den Angeklagten, weder bei der Beurteilung der Devisenzuwiderbandlungen als Straftaten noch bei der Strafzumessung. Das Urteil beruht daher auch nicht auf dem gerügten Umstand.

c) Daß das Erschleichen einer Devisengenehmigung durch unwahre Angaben unter Art 3 Abs 5 des AHKG Nr 14 fällt, hat bereits der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil

vom 8.10.1953 (DDevR 1954, 50) ausgesprochen. Der erkennende Senat tritt dem bei. (Vgl auch II, 5 der AV 2/50 des BMdF vom 19. September 1950 - BFMB1 534; Langen, Kommentar zum Devisengesetz, 3. Aufl, C VIII, 30).

d) Unbegründet ist ferner die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe die Devisenverfehlungen des Angeklagten zu Unrecht als Straftaten, nicht als Oränungswidrigkeiten angesehen. Allerdings scheint das Landgericht im Zweifel gewesen zu sein, ob es die Frage nach § 6 WiStG 1952 oder nach § 3 WiStG 1954 zu beurteilen hatte. Es wendet beide Vorschriften an, obwohl § 20 WiStG 1954 bestimmt, daß im Rahmen der Verweisung des Art 5 AHZXG Nr 33 das Wirtschaftsstrafgesetz idF vom 25. März 1952/ 17. Dezember 1952 fortgilt. Der Strafkammer ist aber darin beizutreten, daß die Zuwiderhandlungen des Angeklagten nach ihrem Umfange geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Devisenbewirtschaftung zu beeinträchtigen (§ 6 WiStG 1952). Der Angeklagte hat über eine Million Sperrmark der Devisenüberwachung entzogen oder zu entziehen versucht. Er hat überdies in allen Fällen die Genehmigung der zuständigen Stellen zu seinen. Geschäften durch unwahre Angaben erschlichen. Ein solches Verhalten enthält einen besonders gefährlichen Angriff auf die Rechtssicherheit des Genehmigungsverfahrens (vgl auch II, 5 der AV Nr 2/50 des BMdF vom 19. September 1950 -. BFMB1L 534). Mit Recht hat daher das Landgericht die Zuwiderhandlungen des Angeklagten nicht als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Devisenstraftaten angesehen.

e) Auch im übrigen treten in dem Urteil keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler hervor. Daß das Landgericht den Sachverhalt nicht noch nach anderen strafrechtlichen Vorschriften beurteilt hat (§§ 3, 20

WährungsG; Art 5 Abs 2 d AHKG Nr 33; Art II, VIII MRG

Nr 53 nP/VO Nr 235), beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Devisenstraftaten mit der Genehmigungserschleichung. Unschädlich ist dem Urteil auch, daß es nur das MRG Nr 53

nF anwendet und nicht untersucht, ob auch die in den Strafbestimmungen gleichlautende Verordnung Nr 235 anzuwenden gewesen wäre. Dasselbe gilt davon;. daß. ea. die. Einziehung des - anscheinend noch auf die Bank für Anlagewerte in Zürich lautenden - Sperrmarkrestguthabens

auf § 40 StGB statt auf Art VIII Abs 1 MRG Nr 53.nF/Vo

Nr 235, Art 5 Abs 2 AHKG Nr 33 in Verbindung mit § 39 wiStG 1952 stützt.

Über die Höhe der Strafe hatte der Tatrichter nach seinem Ermessen zu befinden.

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet aus. Keine der Straftaten hat der Angeklagte nach den Feststellungen aus einer Not der in § 3 aaO vorausgesetzten Art begangen; die Straffreiheitsgrenze ist . überschritten (88 2 Abs 2, 3 Abs 1, $.11 Abs 1 StFE 1954).

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Zu mut

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu

verwerfen.

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner . Dr. Mannzen