Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 47 Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenigstens einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer geleitet werden, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen kann die Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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