Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2021
Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13b WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 28.09.2015 – 28 A 809/14.DZitiert von 7
- VG Wiesbaden, 25.02.2014 – 28 K 419/12.WI.DZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 255 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 13b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3846)
BGBl. 2004 I S. 3846
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 13b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. I S. 2446
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