Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
Stand: 01.08.2021
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- VG Berlin, 03.07.2014 – 22 K 52.14
- BVerwG, 23.03.2016 – 10 C 20/14Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung; Dienstleistungsfreiheit; Teilnahmebescheinigung; Abschlussprüfung; AbschlussprüferZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/13a#abs-1 (1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/13a#abs-2 (2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in
Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.