Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/133a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 131k § 131m