§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken (zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
Stand: 09.05.2021
Es ist verboten,
Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1 oder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 freiwillig bereitgestellt werden.
Änderungsverlauf
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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