Art 18 Zutatenverzeichnis
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/18#abs-1 (1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/18#abs-2 (2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/18#abs-3 (3) Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/18#abs-4 (4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.