Art 23 Nettofüllmenge
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/23#abs-1 (1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:
a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten,
b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/23#abs-2 (2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMIV/23#abs-3 (3) Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.