§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32b?asof=2021-05-09#abs-1 (1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände werden ermächtigt, eine gesonderte sensorische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32b?asof=2021-05-09#abs-2 (2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32b?asof=2021-05-09#abs-3 (3) Die für die Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnungen zuständigen Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände legen in den jeweiligen Produktspezifikationen die zugelassenen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und die einzuhaltenden besonderen sensorischen Merkmale fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32b?asof=2021-05-09#abs-4 (4) Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände werden ermächtigt, zusätzliche Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/32b?asof=2021-05-09#abs-5 (5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Änderungsverlauf
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21.10.2022 Ausfertigung
§ 32b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I 1873)
BGBl. 2022 I S. 1873
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 32b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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03.05.2021 Ausfertigung
§ 32b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2021 (BGBl. I 866)
BGBl. 2021 I S. 866
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14.12.2018 Ausfertigung
§ 32b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I 2480)
BGBl. 2018 I S. 2480
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 32b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.