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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2480
BGBl. 2018 I S. 2480 · 11.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung
und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 14. Dezember 2018
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und 2, des
§ 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1
und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weinge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Ab-
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 15 Num-
mer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21
Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592),
§ 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3
durch Nummer 21 und § 26 Absatz 3 Nummer 2 zu-
letzt durch Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-
dung mit Absatz 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 4 Satz 1 und § 16 des Marktorganisa-
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder
im Landweingebiet“.
b) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort
„Classic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Nachweis der Lage im
Anbaugebiet oder im Landweingebiet
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Wein-
gesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet ge-
stellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit
einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder ge-
schützten geografischen Angabe in Betracht
kommt und die für das betroffene Gebiet zustän-
dige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach
§ 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein
Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem be-
treffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet
durch die zuständige Landesbehörde bestätigt
wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in
elektronischer Form bereitgestellt.“
3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A
Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in
Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witte-
rungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über
die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung
des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreiche-
rung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte über-
sendet die für die betroffene Region oder im Falle
mehrerer Länder die für den größeren Teil der be-
troffenen Region zuständige Landesstelle der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen
Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach An-
lage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesan-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet
die Europäische Kommission nach Abstimmung mit
dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft vor einer positiven Entscheidung über
den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens
eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2
wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzei-
ger veröffentlicht.“
4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „teil-
weise Entalkoholisierung“ durch die Wörter „Kor-
rektur des Alkoholgehalts von Wein“ ersetzt.
5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„gekennzeichnet sein“ die Wörter „und den Namen
der geografischen Einheit, aus der der Wein
stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner
Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden
sind, erkennen lassen“ gestrichen.
6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 23
Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a
oder b“ gestrichen.
7. § 32b wird aufgehoben.
8. § 32c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Clas-
sic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung
wird wie folgt gefasst:
„Die in § 32a genannte Bezeichnung darf fer-
ner nur verwendet werden, wenn“.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle“
die Wörter „bis zum 1. Mai im Fall der Be-
zeichnung „Selection“ und“ und nach dem
Wort „September“ die Wörter „im Fall der
Bezeichnung „Classic““ gestrichen.
cc) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.

dd) Nummer 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bezeichnungen
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Classic“ die „Classic“ oder „Selection“ dürfen“ durch die
Wörter „und der Angabe „Selection““ gestrichen. Wörter „Bezeichnung „Classic“ darf“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben.
9. § 32d wird wie folgt geändert: e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Classic“ die
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dür- Wörter „oder „Selection““ gestrichen.
fen die Bezeichnungen „Classic“ und „Selection““
durch die Wörter „darf die Bezeichnung „Classic““ 10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeich-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. nung verwendet,“.
11. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen
als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse
(zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)
Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn
entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des
Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:
1. Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
– Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Global-
strahlungswerte erfasst.
– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichun-
gen dieser Monate normiert.
– Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:
o 0,50: Mai, Juni
o 0,75: Juli
o 1,00: August, September.
– Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurch-
schnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten
ein negatives Vorzeichen.
– Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis Septem-
ber zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
– Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingun-
gen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4
unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
2. Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben
führen können
– Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benet-
zungsstunden erfasst.
– Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom
langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standard-
abweichungen dieser Monate normiert.
– Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge,
relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
– Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnitt-
liche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer
Gesamtsumme aufaddiert.
– Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen
im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unter-
schritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse,
die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen
und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetter-
ereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.
Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer
außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.“
12. In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe „§ 13 Absatz 1“ die Angabe „Nummer 2“
gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Obst-Gemüse-
Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben
die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle
jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschrif-
ten aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegan-
genen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von
Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der
InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck
haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die
Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnum-
mer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.“
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen können auch auf den Namen eines
oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der je-
weiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2480. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4dcb9a1247eed371….