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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2480

BGBl. 2018 I S. 2480 · 11.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2480
                                        Verordnung
                              zur Änderung der Weinverordnung
              und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
                                              Vom 14. Dezember 2018

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und 2, des
  § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1
  und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weinge-
  setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Ab-
  satz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
  16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 15 Num-
  mer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21
  Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des
  Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592),
  § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3
  durch Nummer 21 und § 26 Absatz 3 Nummer 2 zu-
  letzt durch Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober
  2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-
  dung mit Absatz 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit
  § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 16 des Marktorganisa-
  tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einver-
  nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
  dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1

                    Änderung der
                   Weinverordnung

  Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
      § 4 die folgende Angabe eingefügt:

       „§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder
             im Landweingebiet“.
   b) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort
      „Classic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.

 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                           „§ 4a
                 Nachweis der Lage im
          Anbaugebiet oder im Landweingebiet
          (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
      Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Wein-
   gesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet ge-
   stellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit
   einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder ge-
   schützten geografischen Angabe in Betracht
   kommt und die für das betroffene Gebiet zustän-
   dige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach
   § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein
   Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem be-
   treffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet

   durch die zuständige Landesbehörde bestätigt
   wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der
   Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in
   elektronischer Form bereitgestellt.“
3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
      „(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A
   Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in
   Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witte-
   rungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über
   die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung
   des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreiche-
   rung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte über-
   sendet die für die betroffene Region oder im Falle
   mehrerer Länder die für den größeren Teil der be-
   troffenen Region zuständige Landesstelle der Bun-
   desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen
   Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach An-
   lage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesan-
   stalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet
   die Europäische Kommission nach Abstimmung mit
   dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
   wirtschaft vor einer positiven Entscheidung über
   den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens
   eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2
   wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzei-
   ger veröffentlicht.“

4. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „teil-
   weise Entalkoholisierung“ durch die Wörter „Kor-

   rektur des Alkoholgehalts von Wein“ ersetzt.

5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „gekennzeichnet sein“ die Wörter „und den Namen
   der geografischen Einheit, aus der der Wein
   stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner

   Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden
   sind, erkennen lassen“ gestrichen.

6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 23
   Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a
   oder b“ gestrichen.
7. § 32b wird aufgehoben.

8. § 32c wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Clas-
      sic“ die Wörter „und Selection“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung
         wird wie folgt gefasst:
         „Die in § 32a genannte Bezeichnung darf fer-
         ner nur verwendet werden, wenn“.

     bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle“
         die Wörter „bis zum 1. Mai im Fall der Be-
         zeichnung „Selection“ und“ und nach dem
         Wort „September“ die Wörter „im Fall der
         Bezeichnung „Classic““ gestrichen.
     cc) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
         Punkt ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2481

      dd) Nummer 4 wird aufgehoben.                           c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bezeichnungen
   c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Classic“ die             „Classic“ oder „Selection“ dürfen“ durch die
      Wörter „und der Angabe „Selection““ gestrichen.            Wörter „Bezeichnung „Classic“ darf“ ersetzt.
   d) Absatz 5 wird aufgehoben.                               d) Absatz 4 wird aufgehoben.
 9. § 32d wird wie folgt geändert:                            e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Classic“ die
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dür-               Wörter „oder „Selection““ gestrichen.
      fen die Bezeichnungen „Classic“ und „Selection““
      durch die Wörter „darf die Bezeichnung „Classic““   10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
      ersetzt.                                                „12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeich-
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    nung verwendet,“.
11. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                           „Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen
                  als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse
                                     (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)
   Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn
   entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des
   Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:
   1. Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
       – Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Global-
         strahlungswerte erfasst.
       – Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
         vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichun-
         gen dieser Monate normiert.
       – Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:
         o 0,50: Mai, Juni
         o 0,75: Juli
         o 1,00: August, September.
       – Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurch-
         schnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten
         ein negatives Vorzeichen.
       – Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis Septem-
         ber zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
       – Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingun-
         gen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –4
         unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
   2. Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben
      führen können
       – Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benet-
         zungsstunden erfasst.
       – Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom
         langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standard-
         abweichungen dieser Monate normiert.
       – Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge,
         relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
       – Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnitt-
         liche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer
         Gesamtsumme aufaddiert.
       – Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen
         im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von –3 unter-
         schritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
   Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse,
   die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen
   und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetter-
   ereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.
   Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer
   außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.“
12. In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe „§ 13 Absatz 1“ die Angabe „Nummer 2“
    gestrichen.

BGBl. 2018, Seite 2482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2482
                       Artikel 2
          Änderung der Obst-Gemüse-
 Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
   Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben
  die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle
  jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschrif-
  ten aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegan-

  genen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von
  Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der
  InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck

  haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die
  Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnum-
  mer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.“
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 16

      Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
    Rechnungen können auch auf den Namen eines
  oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der je-
  weiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.“

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Bonn, den 14. Dezember 2018
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2480. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4dcb9a1247eed371….