§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
Stand: 10.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-1 (1) Weißer Qualitätswein der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen darf als "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" nur bezeichnet werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-3 (3) Bei dem in Absatz 1 genannten Wein ist die Angabe einer Rebsorte und des Namens einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-4 (4) Bei Landwein mit der Bezeichnung „Landwein Rhein“ darf die Bezeichnung „Hock“ nur verwendet werden, wenn er aus Weintrauben weißer Rebsorten hergestellt ist und der Restzuckergehalt innerhalb der nach Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/33#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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11.10.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I 4683)
BGBl. 2021 I S. 4683
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15.06.2010 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (BGBl. I 800)
BGBl. 2010 I S. 800
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