§ 8 Klassifizierung von Rebsorten
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/8#abs-1 (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/8#abs-2 (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1207)
BGBl. 2015 I S. 1207
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.