§ 8 Klassifizierung von Rebsorten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1207)
BGBl. 2015 I S. 1207
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.