§ 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/8a#abs-4 (4) Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechts durch die bei der Gewährung geltenden Frist für dessen Ausübung, längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
Änderungsverlauf
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 8a geändert, Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1207)
BGBl. 2015 I S. 1207
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.