§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
Stand: 07.02.2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 7f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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