§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/7b#abs-1 (1) Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Artikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Verteilungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde gelegt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)) liegt. Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Kriterium erfüllt, ein Punkt vergeben. Abweichend von Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/7b#abs-2 (2) Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuanpflanzungsfläche während eines Zeitraums von sieben Jahren nicht zu roden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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26.06.2017 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2017 I S. 1942
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