§ 7a Genehmigungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7a WeinG 1994 →
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