§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
Stand: 10.06.2019
Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 46 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10882/10Zitiert von 1
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
- BGH, 13.05.1977 – 2 StR 602/76Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10927/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 – 8 A 10246/10Zitiert von 3
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 4/11Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 6/11Zitiert von 2
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 32/10Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und UnionsrechtZitiert von 8
- VG Trier, 29.01.2009 – 5 L 412/09.TR
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.12.2012 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.