§ 47 Unterrichtung und Abstimmung
Stand: 10.06.2019
Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Deutschen Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Deutsche Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 47 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10882/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10927/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 – 8 A 10246/10Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.