§ 45 Wirtschaftsplan
Stand: 10.06.2019
Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 45 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
- BGH, 04.10.1972 – 2 StR 531/71
- OVG NRW, 28.04.2004 – 8 A 3924/03Zitiert von 1
- BGH, 03.08.1979 – 2 StR 305/79
- BGH, 30.08.1978 – 2 StR 142/78Zitiert von 1
- BGH, 26.07.1972 – 2 StR 254/72
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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