Gesetze / Weingesetz

WeinG 1994

§ 45 Wirtschaftsplan

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 44 § 46