§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/43#abs-1 (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/43#abs-2 (2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/43#abs-3 (3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 43 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10927/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2010 – 8 A 10246/10Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10882/10Zitiert von 1
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 4/11Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 3/11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 11/11
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 5/11
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 10/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2017 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2017 I S. 1942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.