§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als irreführend sind ferner anzusehen:
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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26.06.2017 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2017 I S. 1942
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.