§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/22b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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