§ 6d Hilfeleistung im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6d#abs-1 (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6d#abs-2 (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6d#abs-3 (3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6d#abs-4 (4) Im Übrigen sind § 6 Absatz 7 und § 6a Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.