Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 2 Teilzeit
Stand: 11.09.2021
Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 2 USG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.12.2003 – 6 C 6.03
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2015 – OVG 7 B 12.14Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 13.02.2014 – 9 K 1949/12
- OVG NRW, 23.12.2011 – 1 E 1369/11Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.01.2009 – 11 K 7565/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 341/97
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 25.03.2021 – 5 K 3037/19 UZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 7.19
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 1/09Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener Arzt; Praxisgemeinschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 USG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 20 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 19b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. I S. 3932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.