§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vom Wehrdienst sind befreit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.