Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 23 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-1 (1) Für die Bewilligung von bis einschließlich zum 31. Dezember 2023 für das Förderjahr 2024 gestellten Zuwendungsanträgen ist die Weiterbildungsförderungsverordnung in der bis zum Inkraftreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für die Auszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung der entsprechenden Zuwendungsbescheide.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Prozentsätze nach § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 5 Satz 1 wird in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 der Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-3 (3) Für die Ermittlung des gleitenden Durchschnitts nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 gelten in den Haushaltsjahren 2024 bis 2027 die Kalenderjahre 2017 bis 2019 als maßgeblicher Zeitraum.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-4 (4) Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Angebotszuschusses nach § 11 werden für das Haushaltsjahr 2024 die zu berücksichtigenden Weiterbildungsmaßnahmen auf 95 Prozent des Durchschnitts der in den Jahren 2017 bis 2019 erbrachten förderfähigen Lerneinheiten und Veranstaltungstage festgelegt. Für das Haushaltsjahr 2025 wird der Prozentwert nach Satz 1 auf 100 Prozent festgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-5 (5) Bei Volkshochschulen, die voraussichtlich die Grundversorgung aufgrund ihrer zu geringen Anzahl pädagogischer Beschäftigter noch nicht gewährleisten können, wird der Personalkostenzuschuss nach § 10 Absatz 4 im Haushaltsjahr 2024 auf höchsten zwei zusätzliche Stellen begrenzt. Im Haushaltsjahr 2025 sind höchstens zwei weitere zusätzliche Stellen förderfähig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-6 (6) Bildungsinstitutionen, deren Gesamtzuwendungen nach den §§ 8 bis 11 im Haushaltsjahr 2024 weniger als 20 Prozent über dem Durchschnitt ihrer Grundförderung nach den §§ 5 und 6 der Weiterbildungsförderungsverordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für die Bemessungsjahre 2017 bis 2019 liegt, erhalten auf Antrag eine Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages. Für das Haushaltsjahr 2025 wird der Prozentwert nach Satz 1 auf 10 Prozent festgelegt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-7 (7) Eine Förderung von neuen Bildungsprojekten im öffentlichen Interesse nach § 13 Absatz 1 ist erst ab dem Haushaltsjahr 2026 möglich.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-8 (8) Im Haushaltsjahr 2024 verlängern sich die Antragsfristen nach § 15 Absatz 3 und 5 bis zum 30. Juni 2024.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/23#abs-9 (9) Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung bei Projektförderung nach den §§ 12 und 13 für Gemeinden und Landkreise abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 derselben Verwaltungsvorschrift Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt wird. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet das Auszahlungsverfahren nach § 16 Absatz 5 Nummer 1 Anwendung.