Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 5 Förderungswürdigkeit von Bildungsinstitutionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/5#abs-1 (1) Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation ist auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als förderungswürdig anzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 und 2 des Weiterbildungsgesetzes vorliegen,
2. kein Ausschlussgrund nach § 5 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes vorliegt,
3. die überwiegende Zahl der Teilnehmenden an ihren Weiterbildungsmaßnahmen einen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
4. sie ihre Bildungsangebote der Öffentlichkeit im Internet oder in Broschüren oder dergleichen bekannt macht,
5. eigenständig Weiterbildungsmaßnahmen aus mindestens drei Themenbereichen nach § 2 Absatz 6 im Umfang von kalenderjährlich insgesamt mindestens 2 000 Lerneinheiten gemäß § 2 Absatz 2 und 3 überwiegend als Präsenzveranstaltung der Teilnehmenden geplant, organisiert und durchgeführt werden,
6. eine hauptberufliche Leiterin oder ein hauptberuflicher Leiter mit Hochschulabschluss und eine Mindestanzahl an pädagogischem Personal nach Maßgabe der Anlage 2 eingesetzt wird,
7. ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit (Qualitätssicherungssystem) angewendet und dies mittels einer Zertifizierung nachgewiesen wird und
8. sie Maßnahmen umsetzt, die allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit geringen Grundkompetenzen, die barrierefreie Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/5#abs-2 (2) Pädagogisches Personal sind Beschäftigte mit
1. pädagogischem Hochschulabschluss,
2. einem Hochschulabschluss und
a)
einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
b)
einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich oder
3. einem Berufsabschluss, einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich innerhalb der letzten zehn Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation.
Die erwachsenenpädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 kann durch formale oder non-formale Bildung in einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten erworben worden sein und ist mit den inhaltlichen Schwerpunkten nachzuweisen, etwa durch Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/5#abs-3 (3) Die Einrichtungen der Weiterbildung weisen ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach, das vom Staatsministerium für Kultus als geeignet anerkannt ist. Das Qualitätssicherungssystem muss mindestens die Bereiche Personal, Organisation, Kommunikation zwischen Bildungsinstitution und Teilnehmenden sowie Evaluation der Weiterbildungsmaßnahmen umfassen. Diesem werden andere externe Qualitätsmanagementsysteme gleichgestellt, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele des Weiterbildungsgesetzes erreicht werden. Anerkannte und gleichgestellte Qualitätsmanagementsysteme sind vom Staatsministerium für Kultus zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/5#abs-4 (4) Die Anerkennung einer Landesorganisation der Weiterbildung als förderungswürdig setzt voraus, dass sie Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder plant und organisiert und sich die Tätigkeit ihrer Mitglieder grundsätzlich auf das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen erstreckt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/5#abs-5 (5) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen haben die Träger mit dem jährlichen Antrag auf Zuwendung durch Eigenerklärung zu bestätigen. Die Pflicht der Träger, Änderungen mit Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen, bleibt unberührt. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist regelmäßig stichprobenhaft zu überprüfen. Die Förderwürdigkeit entfällt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nur vorübergehend nicht erfüllt werden, hat die Bildungsinstitution darzulegen, durch welche Maßnahmen die fehlenden Voraussetzungen in angemessener Frist, längstens innerhalb eines Jahres wieder erfüllt werden.