Gesetze / Landesrecht Sachsen / Weiterbildungsförderungsverordnung
WbFöVO§ 7 Aufteilung der Fördermittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung der Antragsbudgets für die einzelnen Förderinstrumente werden von den im jeweiligen Haushaltsjahr zur Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung im Staatshaushalt, Einzelplan 05, insgesamt veranschlagten Haushaltsmitteln abgezogen
1. die veranschlagten Mittel für Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben sowie für investive Maßnahmen und,
2. das durch das Staatsministerium für Kultus für Projekte nach § 13 und für den Landesverbandszuschuss nach § 14 im jeweiligen Förderjahr festgelegte Fördermittelbudget.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/7#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 verbleibende Betrag wird anschließend auf die Einrichtungsgruppe der Volkshochschulen sowie auf die Einrichtungsgruppe der anderen anerkannten Bildungsinstitutionen insgesamt aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf der Grundlage des auf eine Nachkommastelle gerundeten prozentualen Verhältnisses, dass sich aus einem gleitenden Durchschnitt der von diesen Einrichtungsgruppen erbrachten förderfähigen Lerneinheiten ergibt. Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung des gleitenden Durchschnitts sind die drei Kalenderjahre, die dem Vorjahr des jeweiligen Förderjahres vorangegangen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/7#abs-3 (3) Von den nach Absatz 2 ermittelten Beträgen entfallen auf die Grundförderung grundsätzlich 80 Prozent und 20 Prozent auf den Angebotszuschuss nach § 11. Von dem Betrag für die Grundförderung ist das nach § 10 rechnerisch mögliche Antragsbudget für den Grundversorgungszuschuss abzuziehen. Soweit der verbleibende Betrag den Anteil von 30 Prozent an der Grundförderung übersteigt, ist der übersteigende Betrag dem Antragsbudget für den Angebotszuschuss nach § 11 zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/7#abs-4 (4) Bei der Einrichtungsgruppe der Volkshochschulen entfallen in der Grundförderung auf den nach Abzug des Antragsbudgets für den Grundversorgungszuschuss verbleibenden Betrag als Antragsbudget 45 Prozent auf den Betriebskostenzuschuss nach § 8 und 55 Prozent auf den Regionalzuschuss nach § 9. Bei der Gruppe der anderen anerkannten Einrichtungen steht in der Grundförderung der nicht auf den Grundversorgungszuschuss entfallende Anteil vollständig als Antragsbudget für den Betriebskostenzuschuss nach § 8 zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/7#abs-5 (5) Im Haushaltsvollzug können ungebundene Haushaltsmittel für zusätzliche Förderungen nach den §§ 12 und 13 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/7#abs-6 (6) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplanes und dieser Verordnung. Die Grundförderung zur Deckung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Bildungsangeboten geht der sonstigen Förderung von Maßnahmen und Projekten vor. Kürzungen von Fördermitteln, die noch nicht gebunden sind, sind im Bereich der sonstigen Förderung vorzunehmen.