Gesetze / Wahrnehmungsverordnung
WahrnV§ 4 Designstellen und Designabteilungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/4#abs-1 (1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/4#abs-2 (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/4#abs-3 (3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Designstellen und Designabteilungen betraut:
Änderungsverlauf
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02.01.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Januar 2014 (BGBl. I 18)
BGBl. 2014 I S. 18
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17.12.2004 Ausfertigung
§ 4 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2004 I S. 3532
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