Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 25a Anordnungen zur Kennzeichnung

Stand: 01.09.2020

Bund1 Entscheidung

Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.

§ 25 § 26