§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Waffen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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