Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

§ 2