Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1295)
BGBl. 2021 I S. 1295
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 522 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.