Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 16 Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.