Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 14a Anhörungsverfahren
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 11.08.2016 – 7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) · Ausbau der Bundeswasserstraße WeserZitiert von 102
- BVerwG, 03.05.2011 – 7 A 9/09Wasserstraßenrechtliche Planfeststellung; Gewässerausbau; Fischereirecht; Recht auf gerechte Abwägung; nachträgliche Genehmigung von EinwendungenZitiert von 13
- OVG Schleswig, 20.03.2014 – 1 MR 2/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 – 2 K 98/12Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14a#abs-1 (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den §§ 58, 59 sowie 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/14a#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.