Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage

Stand: 10.06.2019

Bund50 Entscheidungen

Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.

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