Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.11.2021 – 10 LB 260/20Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 06.06.2016 – 6 A 477/15
- OVG Niedersachsen, 20.12.2001 – 7 KN 55/01Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 – 1 L 90/06Zitiert von 10
- BVerwG, 03.12.2025 – 9 C 5.24Heranziehung der Eigentümerin von Tagebaurestlochflächen zur Umlage der Verbandsbeiträge eines GewässerunterhaltungsverbandsZitiert von 1
- BVerwG, 27.04.2023 – 10 C 1/23Wirksamkeit der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz errichteten VerbandesZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 – 3 LB 345/18 OVGZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 – 4 L 15/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2023 – 4 L 2/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.