Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 80 Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.

§ 79 § 81