Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 24 Aufhebung der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 3 S 958/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.03.2009 – 3 K 3163/08Zitiert von 2
- VG Lüneburg, 15.05.2007 – 3 A 354/06Zitiert von 2
- BVerwG, 26.04.2012 – 7 C 11/11Mitgliedschaft in einem Wasserverband; Mitgliedschaft als Voraussetzung der Beitragspflicht; Ende der MitgliedschaftZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 31.03.2004 – 13 LB 47/03Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 31.08.2004 – 13 LB 9/03
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 BN 1.24Einbeziehung eines Grundstücks eines Wasserverbandsmitglieds in den Geltungsbereich einer weiteren gemeindlichen Wasserabgabesatzungen; Benutzungszwang; Normenkontrolle
- OVG Schleswig, 23.05.2019 – 4 LB 24/15Wasserverbandsbeitrag: Wirksamkeit einer Nachtragssatzung zur Behebung der Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VG Gießen, 09.03.2011 – 8 K 2661/10.GI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/24#abs-1 (1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Verband sind insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/24#abs-2 (2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/24#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des Verbands und des betreffenden Verbandsmitglieds festsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu verhüten.