Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 62 Auflösung des Verbands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/62#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbands beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbands aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/62#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wenn die Anzahl der Verbandsmitglieder auf eine Person sinkt, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses die Auflösung fordern. Kommt die Verbandsversammlung der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Verband auflösen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/62#abs-3 (3) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekanntzumachen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 62 WVG →
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- VGH Bayern, 03.04.2023 – 5 N 21.355Zitiert von 1
- BVerwG, 26.04.2012 – 7 C 11/11Mitgliedschaft in einem Wasserverband; Mitgliedschaft als Voraussetzung der Beitragspflicht; Ende der MitgliedschaftZitiert von 9
- VGH Bayern, 20.09.2024 – 4 N 23.1059
- VG Bayreuth, 07.05.2024 – B 4 K 21.1203
- OVG Schleswig, 28.04.2016 – 4 LB 23/15Zitiert von 1
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